
Abrechnung & Regresschutz
Ärztliches Abrechnungsrecht aus 14 Jahren Verfahrenspraxis: Wirtschaftlichkeitsprüfung, Honorarregress, EBM, GOÄ, GOZ – analysiert, eingeordnet, vermieden.
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Boutique-Beratung für Abrechnung, Wirtschaftlichkeitsprüfung und Regresschutz — Berlin & Düsseldorf.
Abrechnungsoptimierung für Ihre wirtschaftliche Sicherheit
Der Honorarbescheid bleibt jedes Quartal hinter dem zurück, was Sie geleistet haben. Die Dokumentationsanforderungen wachsen, die Plausibilitätshinweise der KV häufen sich – und im Hinterkopf läuft die Sorge mit, dass aus einer auffälligen Statistik ein Verfahren wird.
Hier kommt die fachliche Tiefe nicht aus der Praxisbegleitung, sondern aus der anderen Seite des Tischs: aus 14 Jahren anwaltlicher Vertretung in genau den Verfahren, vor denen Praxen Angst haben. Das ändert, was analysiert wird – und wie beraten wird.
Was Marksen Company anders macht
Mehr Honorar – ungenutzte EBM-, GOÄ- und GOZ-Potenziale entlang der Rechtsprechung zu Steigerungsfaktoren und Honorarvereinbarungen erschließen.
Weniger Risiko – Regressrisiko strukturell senken durch Plausibilitätsdisziplin, Dokumentationsroutinen und eine fortlaufend gepflegte Praxisbesonderheiten-Mappe.
Mehr Klarheit – Ihre Abrechnungssituation eingeordnet in den aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung: nicht nur was gilt, sondern warum es gilt.
Wo stehen Sie — und wo liegt das Potenzial?
Eine datenbasierte Bestandsaufnahme der gesamten Honorar- und Risikosituation Ihrer Praxis. Wir werten die KV-Bescheide der letzten vier Quartale aus, gleichen sie gegen Fachgruppen-Benchmarks und die einschlägige Rechtsprechung ab und identifizieren die Hebel, die wirklich Wirkung haben.
— Honorar-Potenzialanalyse mit quantifiziertem Zielkorridor
— GOÄ-/GOZ-Audit mit Steigerungsfaktor-Strategie und Begleitziffern-Check
— Regress-Risikoaudit mit Heatmap über alle Prüfungsdimensionen
— Bewertung der RLV-, QZV- und BVV-Ausschöpfung
— Schriftlicher Bericht mit priorisierten Sofortmaßnahmen
Typische Anlässe: Honorar stagniert · Plausibilitätshinweise häufen sich · Zweitmeinung · Praxisübernahme oder Neugründung.
Wie machen Sie sich strukturell unangreifbar?
Aufbau einer Praxisstruktur, die im Alltag schützt und in jedem Prüfverfahren trägt. Keine generischen Checklisten, sondern Strukturen, die der konkreten Spruchpraxis Ihrer KV und der einschlägigen BSG-Rechtsprechung standhalten — beweisrechtlich belastbar und fortlaufend gepflegt.
— Praxisbesonderheiten-Mappe — laufend gepflegt, prüfungsfest, jederzeit vorlegbar
— Geprüfte Vorlagen: § 2 GOÄ-Vereinbarung, IGeL-Aufklärung, Sammelerklärungs-Checklisten
— Team-Schulungen zur operativen Abrechnungspraxis (EBM, GOÄ, GOZ, Dokumentation, Praxissoftware)
— Strukturen für Delegation, Vier-Augen-Kontrolle und quartalsweises Honorar-Controlling
Typische Anlässe: Diagnose zeigt strukturelle Risiken · Sorge vor Wirtschaftlichkeitsprüfung · neues Team-Mitglied · MVZ- oder BAG-Erweiterung.
Wie heben Sie aktiv das Potenzial?
Aktive Honorarsteigerung über die formalen Hebel, die kaum eine Praxis konsequent nutzt. Anträge an die KV entscheiden oft darüber, ob das Honorar trotz steigender Patientenzahl stagniert oder mitwächst — aber sie werden in der Standardbearbeitung regelmäßig abgewiesen, wenn die Begründung nicht auf der Argumentationslogik der Spruchpraxis aufbaut. Genau das machen wir anders.
— Anträge auf RLV-, QZV- und BVV-Neufestsetzung
— QZV-Genehmigungsanträge bei neuer Qualifikation
— Härtefallanträge bei Vergütungsreform-Auswirkungen
— Erschließung extrabudgetärer Leistungsbereiche (TSVG, DMP, Vorsorge, Impfungen)
— Strategische Praxisausrichtung unter Honorar-, Wirtschaftlichkeits- und Verfahrensaspekten
— Bewertung von MVZ-, BAG- und Kooperationsoptionen
— Honorar stagniert trotz steigender Fallzahl
— neue Qualifikation soll abgerechnet werden
— Vergütungsreform schafft strukturellen Härtefall
— Entscheidung zu Kooperation oder MVZ steht an
— Spezialisierungsentscheidung
Verstehen, was ein Prüfverfahren bedeutet — bevor Sie auf einen Bescheid reagieren müssen.
Die meisten Ärzte begegnen dem Prüfungsrecht zum ersten Mal, wenn das Anhörungsschreiben bereits im Briefkasten liegt — im denkbar ungünstigsten Moment. Dabei ist das Verfahren in seinen Grundzügen erlernbar. Wer die Logik der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 106, 106b SGB V), der Plausibilitätsprüfung (§ 106d SGB V) und der sachlich-rechnerischen Richtigstellung versteht, reagiert im Ernstfall strategisch statt reflexhaft.
— Wirtschaftlichkeits- und Plausibilitätsprüfung
— Sachlich-rechnerische Richtigstellung
— Honorar- und Verordnungsregress
— Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss
— Verfahrensstadien und zeitlicher Ablauf
— Anhörungsschreiben, Prüf- und Regressbescheid einordnen
— Zwingende Fristen und fristwahrende Maßnahmen
— Tragfähige Stellungnahme und Belegführung
— Praxisbesonderheiten und kompensatorische Einsparungen
— Gerichtliche Verfahren in Grundzügen (§ 86b SGG)
Formate: Inhouse-Schulung · Webinar · Verbands- und Kammerformat · Online-Selbstlernkurs
Warum Marksen+Company
Die fachliche Tiefe kommt nicht nur aus der Praxisbegleitung, sondern aus der anderen Seite des Verfahrens.
Beide Seiten des Verfahrens — wir wissen, wie Prüfgremien lesen, gewichten und entscheiden.
Recht und Zahlen aus einer Hand — juristische Einordnung und betriebswirtschaftliche Auswertung greifen ineinander, statt zwischen Anwalt, Steuerberater und Abrechnungsdienst zu pendeln.
Bedarfsorientiert statt Paketlogik — kombiniert wird nur, was Ihre Situation wirklich erfordert.
Streng vertraulich — auf Wunsch mit Vertraulichkeitsvereinbarung; keine veröffentlichten Cases, keine Praxisnamen.
Health Care &
Life Science
14
Jahre Regulatory
Affairs
Volljurist
Medizin- &
Gesundheits-
recht
seit 2012
Aus der Praxis
Marksen Company arbeitet streng vertraulich; konkrete Cases mit Praxisnamen oder Kennzahlen werden nicht veröffentlicht. Die folgenden anonymisierten Konstellationen zeigen, in welchen Situationen Mandanten typischerweise zu uns kommen – generische Archetypen ohne quantifizierte Erfolgsversprechen.
Aus der Praxis
Ausgangslage: Mehrfache Plausibilitätshinweise über zwei Quartale, Tagesprofile knapp unter der 12-Stunden-Grenze, Quartalsprofil im Aufgreifbereich.
Ansatzpunkte: Plausibilitätsanalyse mit Aufdeckung struktureller Ursachen (Ziffernketten im PVS, Delegation, Dokumentationsdisziplin), Aufbau eines Quartalsplanungssystems, Teamschulung.
Was Marksen Company liefert: Risikoaudit, Schulung, Prozessumstellung, laufendes Controlling.
Aus der Praxis
Ausgangslage: BAG mit zwei Zulassungen, Honorar trotz steigender Fallzahlen gefühlt stagniert, kein systematisches Controlling, keine Antragstrategie.
Ansatzpunkte: Honorar-Potenzialanalyse, Identifikation nicht genutzter QZV-Töpfe, extrabudgetäre Hebel (TSVG, DMP, Vorsorge), Antrag auf RLV-Neufestsetzung.
Was Marksen Company liefert: Potenzialanalyse, Antragsverfahren, Schulung, fortlaufendes Controlling.
Aus der Praxis
Ausgangslage: Hoher Privatpatientenanteil, aber zaghafte Steigerungsfaktor-Praxis, unklare § 2 GOZ-Vereinbarungen, Eigenlabor unsystematisch kalkuliert.
Ansatzpunkte: GOZ-Analyse mit Steigerungsfaktor-Strategie, rechtssichere § 2 GOZ-Vereinbarungspraxis, Neukalkulation Eigenlabor, IGeL-Strategie.
Was Marksen Company liefert: GOZ-Analyse, Vorlagen, Schulung, Prozessbegleitung.
Aus der Praxis
Ausgangslage: Anhörungsschreiben der Prüfungsstelle wegen Überschreitung des Verordnungs-Durchschnittswerts bei Heilmitteln, Frist läuft, keine vorbereitete Praxisbesonderheiten-Mappe.
Ansatzpunkte: Sofortanalyse des Anhörungsschreibens, schnelle Aufbereitung von Praxisbesonderheiten und kompensatorischen Einsparungen, strukturelle Vorbereitung der Stellungnahme, Organisation des Übergangs in die Verfahrensvertretung.
Was Marksen Company liefert: Verfahrensvorbereitung, Datenaufbereitung, Coaching für den Beschwerdeausschuss-Termin, koordinierte Übergabe.
Über Marksen Company - Herr Ass.iur. Marksen Ouahes
Zwei juristische Staatsexamina. Vierzehn Jahre als zugelassener Rechtsanwalt mit ausschließlichem Tätigkeitsschwerpunkt im ärztlichen Abrechnungs- und Vertragsarztrecht. Verfahrenspraxis vor Prüfungsstellen, Beschwerdeausschüssen und Sozialgerichten in mehreren Bundesländern. Verhandlungspraxis mit Kassenärztlichen Vereinigungen, Krankenkassen und MVZ-Trägern. Im [Jahr] Niederlegung der Anwaltszulassung aus persönlichen Gründen; Reaktivierung in Vorbereitung. Aktuell als Unternehmensberater mit Schwerpunkt Abrechnungsoptimierung und Honorarregressprophylaxe tätig.
— Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106, 106b SGB V
— Plausibilitätsprüfung nach § 106d SGB V
— Honorarregress und Verordnungsregress
— Praxisbesonderheiten und besondere Verordnungsbedarfe
— EBM, HVM-Optimierung, RLV-/QZV-Antragsverfahren
— GOÄ/GOZ-Privatabrechnung und § 2-Vereinbarungen

Häufig gestellte Fragen zu Honorarregress und Abrechnung beantworten wir hier.
Ein Honorarregress ist die nachträgliche Kürzung oder Rückforderung von bereits gezahltem vertragsärztlichem Honorar durch die Prüfungsgremien – etwa weil Leistungen nicht plausibel, nicht wirtschaftlich oder sachlich-rechnerisch unrichtig waren. Davon zu unterscheiden ist der Verordnungsregress, bei dem die Kosten veranlasster Leistungen (Arznei-, Heil-, Hilfsmittel) dem Arzt auferlegt werden. Beide werden über Verrechnung mit künftigen Honorarzahlungen vollzogen.
Die Plausibilitätsprüfung (§ 106d SGB V) prüft, ob der Arzt die abgerechneten Leistungen überhaupt erbracht haben kann – maßgeblich sind Zeitprofile (z. B. mehr als 12 Stunden an mindestens drei Tagen im Quartal). Die Wirtschaftlichkeitsprüfung (§§ 106, 106b SGB V) prüft dagegen, ob die erbrachten oder verordneten Leistungen wirtschaftlich waren – gemessen am Fachgruppen-Durchschnitt. Eine Praxis kann also plausibel, aber unwirtschaftlich abrechnen – und umgekehrt.
Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre ab Erlass des Honorarbescheids (für verordnete Leistungen zwei Jahre ab Ende des betreffenden Kalenderjahres). Die Widerspruchsfrist gegen Bescheide der Prüfungsstelle beträgt einen Monat ab Bekanntgabe – zwingend und nicht verlängerbar; ebenso die Klagefrist beim Sozialgericht. Die Frist zur inhaltlichen Stellungnahme im Anhörungsverfahren ist dagegen oft kürzer, aber bei Bedarf formlos verlängerbar.
Regressprophylaxe ist vor allem eine Frage der Struktur und Dokumentation: Praxisbesonderheiten laufend erkennen und belegen, das Verordnungsverhalten quartalsweise gegen den Fachgruppen-Durchschnitt prüfen, Zeitprofile unter den kritischen Schwellen halten, EBM-Mindestzeiten einhalten und Diagnosen vollständig kodieren. Und: das Wissen über das Prüfverfahren im Team verankern, damit auf eine Auffälligkeit strategisch statt reflexhaft reagiert wird.
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