Anfragen
MVZ gründen in Berlin

Gründung eines MVZ - Beratung bei der Gründung eines MVZ

MVZ gründenin Berlin.

Ein MVZ in Berlin zu gründen oder zu kaufen wirft zuerst Fragen der Trägerschaft und Zulassung auf – wir begleiten Gründungsberechtigung, Vertragsarztsitze und das Verfahren bei der KV Berlin.

MVZ Praxisberatung anfragen

Gründung eines MVZ - Beratung bei der Gründung eines MVZ

Boutique-Beratung für Trägerschaft, Zulassung und MVZ-Kauf — Berlin & Düsseldorf.

Die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ist eine sowohl in betriebswirtschaftlicher als auch rechtlicher Hinsicht komplexe Aufgabe. Sie spielt insbesondere bei der strategischen Ausrichtung von Krankenhäusern und der intersektoralen und vernetzten Versorgung eine immer stärkere Rolle.

Im Kontext der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums müssen sowohl rechtliche Rahmenbedingungen als auch betriebswirtschaftlich relevante Aspekte und deren Auswirkungen kontinuierlich evaluiert werden. Wir beraten Sie bei der Unternehmensplanungs- und der Gründungsphase und der Umsetzung. Wir verfügen über eine 14-jährige medizinrechtliche als auch wirtschaftsrechtliche Expertise. Marksen Ouahes ist Jurist mit Spezialisierung im Medizin- und Wirtschaftsrecht. Er sichtet Fallstricke auf dem Weg zur erfolgreichen Gründung eines MVZ und verhindert diese. In der Unternehmensplanungsphase sichten wir individuelle Unternehmensziele sowie die individuelle Finanz- und Personalplanung. In der Gründungsphase selbst wird neben der erweiterten Ressourcenplanung auch die Rechtsform für das MVZ festgelegt und die Geschäftstätigkeit aufgebaut.

MVZ Praxisberatung anfragen

Sorgfältige Planung und Strategien entwickeln

In der sog. Unternehmensplanungsphase definieren wir mit Ihnen Ihre Unternehmensziele, das Unternehmen selbst insbesondere hinsichtlich der Rechtsform und dessen Organisation. Der abschließende Aspekt gliedert sich in Finanz- und Investitionsplanung, Personalplanung und individuelle Risikoanalyse. Diese Bereiche empfehlen wir vor einer Gründung intensiv zu betrachten und zu analysieren.

Phase 1 — Konzept und Strategie (6–12 Monate vor Antragstellung)

Schritt 1 / Definition eines Versorgungskonzepts: Definieren Sie in Abstimmung mit den beteiligten Kollegen Fachrichtungen, Zielgruppen und Leistungsspektrum.

Schritt 2 / Prüfung - Standortanalyse und Bedarfsplanung:
Wir klären für Sie mit der zuständigen KV, ob der geplante Standort in einem offenen oder gesperrten Planungsbereich liegt. Denn ein gesperrter Bereich, der bei Überversorgung ≥ 110 % gegeben ist, schließt eine Neuzulassung - sofern kein Sondertatbestand vorliegt - aus. Relevante Kennzahlen für eine Überversorgung: Versorgungsgrad, Altersstruktur der niedergelassenen Ärzte, Patientenaufkommen im Einzugsgebiet.

‍Schritt 3 / Träger und Gründungsberechtigung klären: Gehören Sie und Ihre Partner zu den in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Gründungsberechtigten?

Phase 2 — Wirtschaftlichkeit und Finanzierung

Schritt 4 — Wir erstellen einen Businessplan:
Der Businessplan als Grundlage für die Praxisfinanzierung und die interne Entscheidungsfindung umfasst Umsatzprognose (auf Basis von KV-Honorarvolumen und Privatanteil), Investitionsplanung, Liquiditätsplanung für die ersten 24 Monate sowie eine Break-even-Analyse.

‍Schritt 5 — Finanzierung sichern:
Typische Finanzierungsbausteine für ein MVZ:
‍
- Eigenkapital der Gesellschafter (Stammkapital GmbH: mind. 25.000 €)
- Praxisdarlehen für Praxisausstattung, Umbau und Anlaufkosten (KfW-Gründerkredit oder Hausbank)
- KV-Strukturfonds für den Bereich unterversorgter Gebiete / einige KVen zahlen sogenannte Niederlassungszuschüsse
- Leasing für Medizintechnik zur Schonung der Liquidität

Planen Sie immer eine Liquiditätsreserve von mindestens 3–6 Monaten der laufenden Kosten ein. Denn Honorarauszahlungen der KV erfolgen quartalsweise.

‍Schritt 6 — Immobilie und Ausstattung planen:
‍Mietvertrag, Raumkonzept und Umbauplanung sollten parallel zur Gesellschaftsgründung laufen.

Das MVZ ist an den Vertragsarztsitz gebunden, d. h. dass eine spätere Verlegung eine erneute Genehmigung durch den Zulassungsausschuss erforderlich macht.

Phase 3 — Gesellschaftsgründung (2–4 Monate vor Antragstellung)

Schritt 7 // Rechtsform wählen und Gesellschaftsvertrag aufsetzen: Wir empfehlen in den überwiegenden Fällen der MVZ-Gründungen eine GmbH. Der Gesellschaftsvertrag regelt Stammkapital, Gesellschafterrechte, Geschäftsführerbefugnisse, Gewinnverteilung, die Weisungsfreiheit des ärztlichen Leiters in medizinischen Fragen. Der Vertrag ist bei Antragstellung der KV vorzulegen. Klauseln, die die Weisungsfreiheit des ärztl. Leiters einschränken, führen regelmäßig zur Ablehnung durch den Zulassungsausschuss.

‍Schritt 8 // Notarielle Beurkundung und Handelsregistereintragung: Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Dauer: in der Regel 2–6 Wochen nach notarieller Beurkundung.

‍Schritt 9 // Den ärztlichen Leiter benennen und Anstellungsverträge schließen: Der ärztliche Leiter muss im MVZ tätig sein - wahlweise als Vertragsarzt oder als angestellter Arzt mit mindestens 10 Stunden vertragsärztlicher Tätigkeit (§ 77 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Alle im MVZ tätigen Ärzte benötigen Arbeitsverträge, die vor Antragstellung abzuschließen und der KV vorzulegen sind.

Phase 4 — KV-Zulassungsverfahren

Schritt 10 // Übertragung eines Kassensitzes beantragen:Bringt ein Vertragsarzt seinen Kassensitz in das MVZ ein, stellt er zur Übertragung auf das MVZ beim Zulassungsausschuss einen Antrag auf Verzicht auf die Zulassung mit gleichzeitigem Vortrag und Nachweis einer Anstellung im MVZ (§ 103 Abs. 4a SGB V). Der arztbezogene Kassensitz erlischt und wird auf das MVZ übertragen. Er geht bei Auflösung des MVZ jedoch nicht automatisch auf den einbringenden Arzt zurück.

Schritt 11 // Zulassungsantrag einreichen:
Der Antrag auf Zulassung des MVZ zur vertragsärztl. Versorgung wird beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV eingereicht.

Folgende Unterlagen sind beim ZA einzureichen:
1. Aktueller Handelsregisterauszug
2. Gesellschaftsvertrag (notariell beglaubigt)
3. Nachweis der Gründungsberechtigung des Trägers
4. Benennung und Nachweis des ärztlichen Leiters
5. Arbeitsverträge aller angestellten Ärzte
6. Approbationsurkunden und Facharztanerkennungen
7. Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung (§ 95e SGB V)
8. Bürgschaftserklärung bzw. Sicherheitsleistung nach § 232 BGB (bei GmbH)

‍Schritt 12 // Prüfung durch den Zulassungsausschuss: Der Ausschuss tagt in den meisten KV-Bezirken quartalsweise bzw. monatl. Unvollständige Unterlagen verschieben die Antragsbefassung auf die nächste Sitzung, was ggf. ein Quartal kosten kann. Bei positiver Entscheidung ergeht ein Zulassungsbescheid. Gegen Ablehnungen kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Berufungsausschuss eingelegt werden (§ 97 Abs. 3 SGB V).

Phase 5 — Betriebsaufnahme und erste Honorarabrechnung

Schritt 13 // Nach Erteilung des Zulassungsbescheids erfolgt der Praxisbetrieb:
Die Tätigkeit beginnt zum im Zulassungsbescheid festgelegten Stichtag. Vor der ersten Behandlung sind zu erledigen:
1. Anmeldung bei der zuständigen KV (Abrechnungsnummer beantragen)
2. Einrichtung der Telematikinfrastruktur (TI 2.0), MVZ-Software und Abrechnungssystem konfigurieren
3. Personal einweisen und Qualitätsmanagementsystem finalisieren

‍Schritt 14 — Erste Abrechnung:
Die MVZ-Abrechnung erfolgt quartalsweise gegenüber der KV nach den für das MVZ geltenden Budgetregelungen gem. RLV/QZV. Für neu zugelassene MVZ gilt in der Regel ein Aufbaubudget; die volle Honorarausstattung wird erst nach mehreren Quartalen erreicht. Planen Sie diese Anlaufphase explizit in Ihrer Liquiditätsplanung ein.

Hierbei dringend zu beachten: Zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der ersten Abrechnung liegen realistisch etwa 9–15 Monate. Wer diesen Zeitraum unterschätzt, gerät in der Anlaufphase in Liquiditätsprobleme.

Unsere Leistungen - Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums

Wir beraten Sie bei der Unternehmensplanungs- und der Gründungsphase und der Umsetzung.

Strategie

01 Behördenkommunikation insbesondere mit der zuständigen KV.

Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit den KVen und Ärztekammern.

Prozesse

02 Zulassungsprozesse effizient gestalten und begleiten

Von der Einreichung bis zur Genehmigung begleiten wir Sie als ständiger Berater.

Dokumentation

03 Die Gründung eines MVZ

Im Rahmen der Gründung ermitteln wir unter Zugrundelegung aller diesbezüglich relevanten Aspekte Ihres individuellen Vorhabens die gebotene Rechtsform. Für eine erfolgreiche Beantragung einer Zulassung des MVZ durch die KV müssen die Rechtsform, die Eigentumsverhältnisse und alle vertraglich zwingend nötigen Akte endgültig festgelegt und abgeschlossen werden. Bekanntlich ist die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch ein MVZ nur mit der Zulassung durch den örtlich zuständigen Zulassungsausschuss möglich. Da die Bedarfsplanung kaum noch frei verfügbare KV-Sitze bietet, wird empfohlen, die KV von Anfang an in den Gründungsprozess einzubeziehen und sich mit der Bedarfsplanung im geplanten Versorgungsgebiet auseinanderzusetzen. Grundsätzlich wird es deshalb so sein, dass Sie eine bestehende Praxis übernehmen werden. Im Rahmen der entsprechenden Suche nach einer geeigneten Praxis ziehen wir Börsen für Praxiskäufe heran, die Angebot und Nachfrage zusammenbringen. Im Zuge des Kaufs werden sowohl die Zulassung als auch materielles und immaterielles Praxisvermögen übertragen. Bei einer Neugründung muss eine Rechtsform festgelegt werden. Mögliche Rechtsformen sind Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften (PartG und PartG mbB), eingetragene Genossenschaften (eG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie eingeschränkt öffentlich-rechtliche Rechtsformen bei Kommunalunternehmen. Empfehlenswert sind die Rechtsformen der GbR, GmbH und gemeinnützige GmbH (gGmbH). Bei MVZ, die von Krankenhäusern getragen werden, ist die GmbH zu empfehlen.

Benötigen Sie Unterstützung bei Ihrem MVZ-Gründungsvorhaben?

Kostenlose telefonische Ersteinschätzung buchen

Welche Rechtsform für ein MVZ?

Geeignete Rechtsformen für Ihr MVZ

Geeignete Rechtsformen sind Personengesellschaften wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder Partnerschaftsgesellschaften (PartG und PartG mbB), eingetragene Genossenschaften (eG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie eingeschränkt öffentlich-rechtliche Rechtsformen bei Kommunalunternehmen.

MVZ Gründungsberatung buchen
Rechtsform

Finanzierung eines MVZ

Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten für Ihre Gründung

Kapital ist entscheidend. Wir zeigen Ihnen alle Wege zur Finanzierung und begleiten Sie durch Förderverfahren und Investitionsgespräche. Haben Sie diesbezügliche Fragen?

Fragen

Häufig gestellte Fragen zur MVZ-Gründung beantworten wir hier direkt.

01 Welche Voraussetzungen gelten für die MVZ-Gründung?

Für eine MVZ-Gründung gelten folgende Mindestanforderungen:

‍Mindestens zwei Ärzte — fachgleich oder fachübergreifend, mit zusammen einem vollen Versorgungsauftrag (auch zwei halbe Stellen möglich)
‍Kassensitze für jeden tätigen Vertragsarzt
‍Ärztliche Leitung: Benennung eines ärztlichen Leiters mit Zulassung oder Ermächtigung
‍Nachweis der Gründungsberechtigung des Trägers (§ 95 Abs. 1a SGB V)

Ein eingebrachter Kassensitz erlischt als persönliche Zulassung und geht bei Auflösung des MVZ nicht automatisch zurück.

02 Standortbindung und Bedarfsplanung der Kassenärztlichen Vereinigung

Ein MVZ ist an den im Zulassungsbescheid festgelegten Vertragsarztsitz gebunden. Maßgeblich ist die Bedarfsplanung des jeweiligen Planungsbereichs: Liegt der Versorgungsgrad bei 110 Prozent oder darüber, ist der Bereich für die betroffene Fachgruppe gesperrt — eine Neuzulassung kommt dann nur über einen Sondertatbestand oder über die Übernahme eines bestehenden Kassensitzes nach § 103 Abs. 4a SGB V in Betracht. Deshalb steht am Anfang jeder Planung die Abstimmung mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung über den Status des Planungsbereichs. Eine spätere Verlegung des Sitzes bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses und setzt voraus, dass Gründe der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV).

> Checkliste: Formale Voraussetzungen vor Antragstellung

Gründungsberechtigung des Trägers nach § 95 Abs. 1a SGB V prüfen

1. Mindestens zwei Ärzte verpflichten (fachgleich oder fachübergreifend)
2. Kassensitze sichern (Übertragung oder Neuzulassung)
3. Ärztlichen Leiter benennen und vertraglich absichern
4. Versorgungsauftrag und Planungsbereich bei der KV klären
5. Gesellschaftsvertrag notariell beurkunden lassen
6. Eintragung ins Handelsregister veranlassen

04 Rechtsform wählen: GmbH, gGmbH, PartG, eG oder Eigeneinrichtung?

§ 95 Abs. 1a SGB V lässt für ein MVZ die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und öffentlich-rechtliche Rechtsformen zu. In der Praxis überwiegt die GmbH: klare Haftungsbegrenzung, eindeutige Geschäftsführungsstruktur und Vertrautheit auf Seiten der finanzierenden Banken. Der Preis dafür ist die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 GewStG), ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro, die Bilanzierungspflicht und die vom Gesetz verlangte Sicherheitsleistung für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigung. Die gGmbH kommt in Betracht, wenn der Träger gemeinnützige Zwecke verfolgt — sie verbindet die Haftungsbegrenzung mit der Steuerbegünstigung, bindet aber die Mittelverwendung. Die Partnerschaftsgesellschaft bleibt freiberuflich und damit gewerbesteuerfrei, bietet jedoch keine vergleichbare Haftungsbegrenzung. Die eingetragene Genossenschaft eignet sich für größere Ärzteverbünde mit wechselndem Gesellschafterbestand. Eigeneinrichtungen und öffentlich-rechtliche Formen bleiben kommunalen Trägern und Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft vorbehalten.

05 Anzahl der MVZ in Deutschland

Die Kooperationsform Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gibt es nun seit mehr als 20 Jahren. Seitdem ist die Anzahl der MVZ laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung zum 31.12.2024 auf 5.085 gestiegen (ohne zahnärztliche MVZ). Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2015 ist ein noch stärkeres Wachstum dieser Kooperationsform zu beobachten. Zwischen 2017 und 2024 stieg die Anzahl der MVZ um 2.264 auf insgesamt 5.085 zum Stichtag 31.12.2024. Zwischen 2023 (4.897 MVZ) und 2024 (5.085 MVZ) betrug der Zuwachs bei MVZ mehr als 4 Prozent. Über 31.100 Ärzte waren im Jahr 2024 in MVZ tätig. Der Durchschnitt liegt mithin bei 6,3 Ärzten pro MVZ. Die am häufigsten vertretenen Fachgruppen sind die Hausärzte (5.548) und die Chirurgen und Orthopäden (4.581). Nach einer starken Expansionsphase bis 2012 stabilisierte sich das jährliche Wachstum auf 3–5 %. In den 5.085 MVZ sind insgesamt 31.872 Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeuten tätig, wovon 1.739 als Vertragsärzte und 30.133 in einem Anstellungsverhältnis praktizierten. Die durchschnittliche MVZ-Größe liegt bei 6,3 Ärzten pro Einrichtung (Median: 4,0), in Krankenhaus-MVZ bei 7,3.

06 Kosten und Finanzierung

Die reinen Gründungskosten beginnen bei rund 30.000 Euro einmalig: Notar und Handelsregister, rechtliche und steuerliche Beratung, Gebühren des Zulassungsausschusses und die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags. Hinzu kommen die Betriebsinvestitionen — Praxisausstattung, Umbau, Telematikinfrastruktur und Praxissoftware — sowie die Anlaufkosten der ersten Monate. Den größten Einzelposten bildet regelmäßig der Erwerb der Kassensitze in gesperrten Planungsbereichen. Auf der Finanzierungsseite stehen typischerweise das Eigenkapital der Gesellschafter (Stammkapital der GmbH mindestens 25.000 Euro), ein Praxisdarlehen für Ausstattung, Umbau und Anlaufkosten — etwa über einen KfW-Gründerkredit — und ein Kontokorrentrahmen, der die quartalsweise KV-Abrechnung abfedert. Die Liquiditätsplanung sollte die ersten 24 Monate abdecken, weil das erste Honorar erst mit deutlichem Abstand zum Quartalsende fließt.

07 Fortbildung

Angestellte Ärzte im MVZ unterliegen derselben Fortbildungspflicht wie Vertragsärzte: Nach § 95d SGB V ist alle fünf Jahre der Nachweis über 250 Fortbildungspunkte gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu führen. Für den Nachweis der angestellten Ärzte ist das MVZ als Anstellungsträger verantwortlich. Bleibt er aus, kürzt die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar gestaffelt — in den ersten vier Folgequartalen um 10 Prozent, danach um 25 Prozent; bei fortdauerndem Verstoß droht der Widerruf der Anstellungsgenehmigung. Für den ärztlichen Leiter gilt die Pflicht unabhängig von seiner Leitungsfunktion. Die Fortbildungszeiträume laufen arztbezogen; bei Neueinstellungen ist der bereits laufende Fünfjahreszeitraum zu übernehmen.

Welche Rechtsform ist für ein MVZ geeignet?

Gem. § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V ist die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums nur in der Rechtsform der Personengesellschaft, der eingetragenen Genossenschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsform möglich. Die Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren, die am 1. Januar 2012 bereits zugelassen sind, gilt abhängig von der Trägerschaft und der Rechtsform des Medizinischen Versorgungszentrums unverändert fort; die Zulassung von Medizinischen Versorgungszentren, die von Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Absatz 3 gegründet wurden und am 10. Mai 2019 bereits zugelassen sind, gilt unabhängig von ihrem Versorgungsangebot unverändert fort.

Kann ich ein MVZ gründen, ohne selbst als Arzt tätig zu sein?

Sofern Sie einer der in § 95 Abs. 1a SGB V genannten Trägergruppen angehören, können Sie ein MVZ gründen. Als privater Investor ohne Gesundheitsbezug scheidet die Gründungsberechtigung aus. Ein Nichtarzt kann ein MVZ nicht unmittelbar gründen. § 95 Abs. 1a SGB V zählt die Gründungsberechtigten abschließend auf — natürliche Personen ohne ärztliche Zulassung gehören nicht dazu. Möglich ist allerdings die mittelbare Trägerschaft: Wer ein zugelassenes Krankenhaus erwirbt, kann darüber MVZ gründen, weil zugelassene Kliniken im Gründerkatalog enthalten sind. Dieser Weg ist die rechtliche Grundlage der heute diskutierten „Investoren-MVZ“ und steht unter politischer Beobachtung; ein angekündigtes Regulierungsgesetz ist noch nicht in Kraft.

Wie viele Kassensitze setzt ein MVZ mindestens voraus?

Für die Gründung eines MVZ sind mindestens zwei personenverschiedene Ärzte erforderlich, deren bedarfsplanerischer Tätigkeitsumfang zusammen mindestens einen vollen Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor 1,0) ergibt. Zwei halbe Stellen (je 0,5) genügen — die zweite Stelle kann als Anstellung mit mindestens 20 Wochenstunden ausgestaltet sein. Seit dem TSVG 2019 müssen die beiden Ärzte nicht mehr aus unterschiedlichen Fachgruppen stammen.

Kann ein Gesellschafter in seinem eigenen MVZ als angestellter Arzt tätig sein?

Ja, das ist sogar der Regelfall vieler ärztlich getragener MVZ. § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V sieht ausdrücklich vor, dass im MVZ Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sein können — auch in Kombination mit einer Gesellschafterstellung. Üblicherweise verzichtet der Arzt nach § 103 Abs. 4a SGB V auf seine Vertragsarztzulassung zugunsten der Anstellung im MVZ; § 95 Abs. 6 Satz 4 SGB V stellt sicher, dass seine Gründereigenschaft dabei erhalten bleibt.

Heikel ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter mit Geschäftsführerrolle werden im Statusfeststellungsverfahren häufig als selbstständig eingestuft — was im Konflikt zum vertragsarztrechtlichen Erfordernis einer abhängigen Beschäftigung steht (BSG, Urteil vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R). Anstellungsvertrag, Gesellschafterstruktur und Geschäftsführerregelung müssen daher von Beginn an aufeinander abgestimmt werden. Zu bedenken ist außerdem, dass der Verzicht auf die eigene Zulassung in überversorgten Gebieten faktisch eine Einbahnstraße ist — eine Rückumwandlung nach § 95 Abs. 9b SGB V ist möglich, aber an Bedarfsplanung und Zustimmung gebunden.

Gründung eines MVZ durch eine Klinik

Krankenhäuser gründen MVZ vor allem aus drei Gründen: Sicherung der Patientenzuweisung in den stationären Bereich, Erschließung der ambulanten Versorgung als eigenes Geschäftsfeld vor dem Hintergrund zunehmender Ambulantisierung und Bindung von Fachärzten in angestellter Tätigkeit. Hinzu kommen versorgungspolitische Argumente — gerade in ländlichen Räumen ermöglicht die MVZ-Übernahme den Erhalt von Arztpraxen ohne Nachfolger. In einer politisch umstrittenen Sonderkonstellation nutzen Finanzinvestoren kleine Krankenhäuser gezielt als Gründungsvehikel für bundesweite MVZ-Ketten — diese „Investoren-MVZ“ sind Gegenstand der laufenden Regulierungsdebatte.

Krankenhäuser gründen MVZ aus einer Mischung strategischer, wirtschaftlicher und versorgungspolitischer Gründe. Das Thema ist seit dem GMG 2004 ein zentrales Element der Krankenhaus-Strategie und hat sich über die Jahre vom „Nebenprodukt“ zu einem eigenständigen Geschäftsfeld entwickelt.

1. Sicherung des Patientenzustroms (Zuweiser-Steuerung)
Der historisch wichtigste Treiber. Krankenhäuser sind in der stationären Versorgung darauf angewiesen, dass niedergelassene Ärzte ihnen Patienten zuweisen. Wer ein eigenes MVZ im Einzugsgebiet betreibt, internalisiert diesen Zuweiser-Pfad: Die ambulant tätigen MVZ-Ärzte überweisen ins eigene Haus. Das ist berufsrechtlich sensibel — Zuweisungen gegen Entgelt sind verboten (§ 31 MBO-Ä) — aber wirtschaftlich integrierte Einrichtungen umgehen das Problem strukturell. Besonders relevant in planbaren, fallzahlstarken Bereichen: Orthopädie/Endoprothetik, Kardiologie, Onkologie, Augenheilkunde, Gefäßchirurgie. Hier hängt die DRG-Auslastung direkt an der ambulanten Vorfeld-Diagnostik.

2. Erschließung der ambulanten Versorgung als zusätzliches Geschäftsfeld
MVZ bieten Krankenhäusern den Zugang zur vertragsärztlichen Vergütung — einer Einnahmenquelle, die ihnen außerhalb des stationären Sektors sonst nicht offensteht. Mit zunehmender Ambulantisierung der Medizin (Hybrid-DRG, AOP-Katalog, § 115b SGB V, sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V seit 2024) verlagern sich Leistungen, die früher stationär erbracht wurden, in den ambulanten Bereich. Wer hier nicht eigenständig präsent ist, verliert Umsatz. Aus Krankenhaus-Sicht ist das defensiv und offensiv zugleich: defensiv, weil Fallzahlen aus dem stationären Bereich abwandern; offensiv, weil dieselbe Leistung über das eigene MVZ erbracht und abgerechnet werden kann.

3. Bindung von Fachärzten und Nachwuchs
Jüngere Ärzte wollen zunehmend angestellt arbeiten — geregelte Arbeitszeiten, keine Niederlassungsschulden, keine Praxisverwaltung. Das MVZ ist dafür die ideale Struktur. Krankenhäuser können damit:
— Ärzten flexible Karrierewege anbieten (Wechsel zwischen ambulant und stationär)
— Fachärzte regional binden, die sonst abwandern würden
— bei Generationenwechseln in der Region Praxen übernehmen, deren Inhaber keinen Nachfolger finden — und damit die Versorgung sichern und gleichzeitig wachsen

Letzteres ist besonders in ländlichen Räumen ein versorgungspolitisches Argument, mit dem sich Klinik-MVZ-Gründungen gegenüber Aufsichtsbehörden und Politik gut begründen lassen.

4. Strategische Markt- und Reviergrenzen
MVZ-Gründungen sind auch ein Instrument im Wettbewerb zwischen Krankenhausträgern. Wer in einer Region zuerst MVZ-Standorte aufbaut, sichert sich Zuweiser-Wege gegenüber Konkurrenten — auch gegenüber Klinikketten, kommunalen Häusern und Universitätskliniken. In Ballungsräumen ist das längst ein eigener Verdrängungsmarkt.

5. Die spezielle Konstellation: Private-Equity-Kliniken
Eine politisch besonders umstrittene Variante: Finanzinvestoren erwerben gezielt kleine, wirtschaftlich schwache Krankenhäuser, oft mit geringer stationärer Bedeutung, um deren Gründungsberechtigung nach § 95 Abs. 1a SGB V zu nutzen. Das Krankenhaus wird zum Vehikel für den Aufbau bundesweiter MVZ-Ketten — typisch in Zahnmedizin, Augenheilkunde, Radiologie, Labormedizin, Dialyse, Orthopädie. Die stationäre Tätigkeit ist hier oft nur noch Mittel zum Zweck; das wirtschaftliche Schwergewicht liegt im ambulanten MVZ-Netz. Genau diese Konstellation ist Gegenstand des seit 2023 angekündigten, im Koalitionsvertrag 2025 erneut bekräftigten iMVZ-Regulierungsgesetzes — bislang ohne Verabschiedung.

6. Operative und betriebswirtschaftliche Vorteile
Über die strategische Ebene hinaus gibt es konkrete Effekte auf Betriebsebene:
— Auslastung teurer Infrastruktur: MRT, CT, OP-Säle, Labore lassen sich über ambulante MVZ-Patienten besser auslasten
— Gemeinsame Nutzung von Personal: Fachärzte können sowohl im MVZ als auch in der Klinik tätig sein (geteilte Verträge möglich)
— Einkaufsvorteile: gemeinsame Beschaffung von Verbrauchsmaterial und Medikamenten
— Verwaltungssynergien: Abrechnung, Personal, IT, Compliance bündelbar
— Kapitalbeschaffung: MVZ-Strukturen lassen sich leichter veräußern oder verkapitalisieren als reine Klinikteile

7. Versorgungspolitisches Argument nach außen
Das öffentlich am häufigsten genannte Motiv — gerade von kommunalen und kirchlichen Trägern — ist die Sicherstellung der ambulanten Versorgung in der Region: Wenn niedergelassene Ärzte keinen Nachfolger finden, kann das Krankenhaus die Praxis als MVZ-Standort übernehmen und die Versorgung erhalten. Das ist ein realer Effekt, gerade in unterversorgten ländlichen Räumen, und politisch oft die einzige tragfähige Lösung. Bei privaten und Private-Equity-Trägern ist dieses Argument häufiger Rhetorik als Realität; bei kommunalen, kirchlichen und gemeinnützigen Trägern trifft es oft tatsächlich zu.

Die Gegenseite
Der Vollständigkeit halber: Klinik-MVZ-Gründungen sind nicht risikolos. Themen wie Quersubventionierungsverbot (Klinikmittel dürfen nicht das MVZ stützen, wenn das Krankenhaus öffentlich gefördert wird), GmbH-Sicherheitsleistungen nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V, Nachrang im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 Abs. 4c SGB V bei nicht-ärztlich beherrschten MVZ und der hohe Verwaltungsaufwand machen die MVZ-Gründung zu einer Strategieentscheidung, die sich erst ab einer gewissen Größenordnung wirklich rechnet.

Ist ein MVZ gewerbesteuerpflichtig?

Das hängt von der Rechtsform und der konkreten Tätigkeit ab — und ist einer der häufigsten steuerlichen Stolpersteine bei der MVZ-Gründung.

Eine MVZ-GmbH unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer, weil Kapitalgesellschaften nach § 2 Abs. 2 GewStG kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb gelten — unabhängig davon, ob die Tätigkeit inhaltlich freiberuflich ist und auch dann, wenn ausschließlich ärztliche Leistungen erbracht werden. Die Belastung variiert mit dem Hebesatz der Gemeinde und liegt in der Praxis meist zwischen 12 und 17 % des Gewerbeertrags. Anders als bei Personengesellschaften ist eine Anrechnung nach § 35 EStG ausgeschlossen — die Gewerbesteuer bleibt damit eine Definitiv-Belastung der Gesellschaft.

Bei einer MVZ-GbR oder Partnerschaftsgesellschaft ist die Lage komplexer: Ärztliche Tätigkeiten sind freiberuflich nach § 18 EStG und damit nicht gewerbesteuerpflichtig — solange jeder Gesellschafter die Tätigkeit angestellter Ärzte „leitend und eigenverantwortlich“ überwachen kann (BFH, sogenannte Stempeltheorie). In MVZ mit nennenswerter Zahl angestellter Ärzte ist diese Voraussetzung faktisch schwer darstellbar. Hinzu kommt die Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG: Sobald gewerbliche Tätigkeiten — etwa der Verkauf von Hilfsmitteln oder bestimmte Laborleistungen — die Bagatellgrenze von 3 % des Gesamtumsatzes bzw. 24.500 € überschreiten, werden sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich behandelt.

Eine gGmbH ist nicht pauschal von der Gewerbesteuer befreit. Befreiung greift nach § 3 Nr. 6 GewStG nur, soweit die gGmbH ihren gemeinnützigen Zweck verfolgt. Ein MVZ-Betrieb ist als Zweckbetrieb nicht automatisch anerkannt — anders als ein Krankenhaus nach § 67 AO. Ob die MVZ-Tätigkeit unter §§ 65 oder 66 AO fällt, ist einzelfallabhängig und in der Praxis umstritten. Die Konstruktion eines gemeinnützigen MVZ erfordert daher eine sorgfältige Abstimmung mit der Finanzverwaltung.

Wie lange dauert die Gründung?

Der Gründungsprozess umfasst die Konzept- und Standortentwicklung über Businessplan, Gesellschaftsgründung und Kassensitz-Übertragung (§ 103 Abs. 4a SGB V) bis zum Zulassungsbescheid des Zulassungsausschusses; der realistische Zeitrahmen beträgt i. d. R. 10–15 Monate, die Gesamtkosten betragen einmalig ab rund 30.000 €.

Was kostet eine MVZ-Gründung?

Die Kosten variieren je nach Struktur, Anzahl der Ärzte und regionalen Faktoren. Neben Notargebühren, Gründungskosten und Beratung fallen Zulassungsgebühren an; die Gesamtkosten betragen einmalig ab rund 30.000 €.

Welche Zulassungsvoraussetzungen gelten?

An der vertragsärztlichen Versorgung nehmen zugelassene Ärzte und zugelassene Medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen teil. Medizinische Versorgungszentren sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.

Der ärztliche Leiter muss in dem Medizinischen Versorgungszentrum selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig sein; er ist in medizinischen Fragen weisungsfrei. Es muss also ein Arbeitsvertrag zwischen dem MVZ und dem ärztlichen Leiter abgeschlossen werden.

Sind in einem Medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich.

Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als Medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).

Ärzte müssen approbiert sein, die Betriebsstätte muss den Anforderungen entsprechen und die Leitung muss von einem Arzt erfolgen.

Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Welche Fehler sollte ich vermeiden?

Häufige Fehler sind unzureichende Compliance-Strukturen und falsche Vertragsgestaltung. Auch die Unterschätzung von Abrechnungs- und Qualitätsmanagementsystemen führt zu Problemen. Wir helfen Ihnen, diese Stolpersteine zu vermeiden.

‍Unvollständige Unterlagen zum Sitzungstermin
‍Fehlende Fachübergreifung (wenn fachübergreifende Struktur geplant ist)
‍Ungeklärte Kassensitz-Herkunft aus gesperrten Planungsbereichen ohne Sondertatbestand
‍Gesellschaftsvertrag mit unzulässigen Klauseln — z. B. Weisungsrechte gegenüber dem ärztlichen Leiter

Kontaktieren Sie uns noch heute für ein unverbindliches Gespräch über Ihre Herausforderungen.

Lassen Sie uns zusammenarbeiten.